| Zweck der Stiftung |
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(1) |
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(2) |
| (3) Die Stiftung kann finanzielle oder sachliche Mittel auch anderen steuerbegünstigten Körperschaften des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts zur Verfügung stellen, wenn diese damit Maßnahmen nach Abs. 2 fördern. |
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