Förderrichtlinien

der Ernst von Siemens Kunststiftung

I. Förderungsmaßnahmen
 

Die Ernst von Siemens Kunststiftung dient der Bildenden Kunst, insbesondere durch Förderung und Bereicherung öffentlicher Kunstsammlungen. Die Stiftung unterstützt öffentliche Kunstsammlungen beim Ankauf von bedeutenden Kunstwerken in der Regel entweder durch Erwerb eines Miteigentumsanteils oder durch Gewährung eines zinslosen Darlehens zur Zwischenfinanzierung. Sie unterstützt darüber hinaus Kunstausstellungen öffentlicher Kunstsammlungen durch Gewähren einer Zwischenfinanzierung oder eines Zuschusses.

Nach dem Willen des Stifters soll die Förderung in erster Linie öffentlichen Museen und öffentlichen Sammlungen zugute kommen, die sich am Sitz oder in unmittelbarer Nähe von größeren Betriebsstätten der Siemens AG befinden. Werke lebender Künstler sollen in aller Regel nicht gefördert werden. Das gleiche gilt für das Werk verstorbener Künstler, deren Nachlass noch nicht auseinandergesetzt ist.

   
II.

Erwerb von Kunstwerken

 
(1)

Die Stiftung beteiligt sich nur am Erwerb von Kunstwerken überregionaler, in der Regel nationaler oder internationaler Bedeutung.

Der Stifter wollte in erster Linie den Schausammlungen öffentlicher Museen zu erhöhtem Ansehen und vermehrter Anziehungskraft verhelfen. Deshalb wird die Stiftung mit Vorrang den Ankauf solcher Kunstwerke fördern, die kraft Bedeutung, Materialbeschaffenheit und Erhaltungszustand geeignet und bestimmt sind, dauernd in einer Schausammlung ausgestellt zu werden.

   
(2)

Wenn sich die Stiftung an einem Ankauf beteiligt, geschieht das in der Regel durch Erwerb von Miteigentum. Der von der Stiftung übernommene Miteigentumsanteil soll dem von der Stiftung beigesteuerten Anteil des Ankaufspreises entsprechen und in der Regel 50 % nicht übersteigen.

Bei Kunstwerken von nationaler oder internationaler Bedeutung werden oft Preise gefordert, die nur durch das Zusammenwirken mehrerer Geldgeber aufgebracht werden können. Die Stiftung bevorzugt in diesem Fall ein Zusammenwirken mit der Kulturstiftung der Länder, der für den Antragsteller zuständigen Landesstiftung und dem Bundesministerium des Inneren. In derartigen Fällen wird die Stiftung ihren Anteil in aller Regel auf ein Drittel des Ankaufspreises für das Kunstwerk begrenzen. Zusammen mit anderen privaten Geldgebern wird sich die Stiftung in der Regel nicht an einem Ankauf beteiligen.

Da Ankäufe in Auktionen preiswerter sind als der nachfolgende Erwerb über den Kunsthandel, wird die Stiftung auch bei Ersteigerungen Hilfe leisten. Für den Beitrag der Stiftung ist das vor der Auktion abgesprochene Limit maßgebend. Wird der Zuschlag oberhalb dieses Limits erteilt, geht dies zu Lasten des Antragstellers. Der Beitrag der Stiftung bleibt unverändert. Erfolgt der Zuschlag unter Limit, verringert sich der Beitrag der Stiftung proportional.

Werden Kunstwerke aus dem Kunsthandel angeboten, die in den letzten Jahren mehrfach den Besitzer gewechselt haben oder deren Herkunft ungeklärt ist, dann wird die Stiftung Zurückhaltung üben.
   
(3)

Vorschläge für Ankäufe sollen von den interessierten Institutionen ausgehen. Entsprechende Förderungsanträge sind an den Vorstand der Stiftung zu richten. Der Antragsteller wird dabei, falls im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, um folgende Angaben und Unterlagen gebeten:

  • eine kurze Darstellung des zu erwerbenden Kunstwerkes und der Gründe, warum der Antragsteller es erwerben will;

  • die Angabe des Kaufpreises und einen Finanzierungsplan mit der Angabe, in welcher Höhe sich der Antragsteller oder sein Träger an der Aufbringung des Kaufpreises zu beteiligen bereit ist; die Stiftung wird Anträge, die einen solchen Eigenbeitrag nicht vorsehen, in aller Regel nicht weiter verfolgen;

  • eine Bestätigung des Antragstellers, dass die Eigentumsverhältnisse geklärt sind und dass alle Möglichkeiten der Preisverhandlungen ausgeschöpft sind;

  • mindestens zwei Gutachten von unabhängigen und möglichst im aktiven Dienst stehenden anerkannten Fachleuten, die zu dem Rang des Kunstwerks und zu seiner Bedeutung für die Ergänzung und Bereicherung der Sammlungen des Antragstellers Stellung nehmen; die Gutachten sollen sich auch zur Angemessenheit des ausgehandelten Kaufpreises äußern;

  • eine Fotografie des Kunstwerks;

  • weitere sieben Fotografien oder Ektachrome, falls die Stiftung die Bearbeitung des Antrags in Aussicht stellt.
 

 

(4)

Der Antragsteller verpflichtet sich, bei Annahme seines Antrages mit der Stiftung einen Vertrag über die Verwaltung des gemeinsam erworbenen Kunstwerkes zu schließen. Er ist danach insbesondere verpflichtet,

  • das erworbene Kunstwerk unverzüglich in Besitz zu nehmen und zu inventarisieren,

  • das Kunstwerk in seinen Sammlungen dauernd öffentlich auszustellen,

  • das ausgestellte Kunstwerk mit dem Stiftungslogo und dem Hinweis zu versehen: "Erworben mit Unterstützung des Ernst von Siemens Kunstfonds",

  • bei jeder Ausstellung oder Veröffentlichung des Kunstwerks und dem Hinweis "Erworben mit Unterstützung des Ernst von Siemens Kunstfonds" die Mithilfe und Beteiligung der Stiftung zu erwähnen,

  • der Stiftung zur Veröffentlichung in ihrem Tätigkeitsbericht ein Original Ektachrome mit Farbkeil oder Bilddatei (CD-Rom) des Kunstwerks zu überlassen zusammen mit einer Beschreibung von ca. 10 bis 30 Schreibmaschinenzeilen, die mit dem Namen des Verfassers gezeichnet ist,

  • das Kunstwerk nicht ohne Zustimmung der Stiftung zu veräußern und zu verleihen,

  • der Stiftung für einen begrenzten Zeitraum pro Jahr das Kunstwerk herauszugeben.

Der Vertrag kann an die Verhältnisse des Einzelfalls angepasst werden.

   
(5)

Die Stiftung wird, um gegenüber Stiftungsaufsicht und Prüfungsgesellschaft die erforderlichen Nachweise führen zu können, spätestens alle fünf Jahre Bestätigungen des Antragstellers erbitten,

  • dass das erworbene Kunstwerk sich in seinem Besitz befindet und inventarisiert ist und

  • dass das Kunstwerk in seinen Sammlungen dauernd öffentlich ausgestellt ist und

  • dass das ausgestellte Kunstwerk mit dem Stiftungslogo und dem Hinweis versehen ist: "Erworben mit Unterstützung des Ernst von Siemens Kunstfonds".
   
III. Förderung von Kunstausstellungen
 
(6)

Die Stiftung fördert nur Kunstausstellungen überregionaler, in der Regel nationaler oder internationaler Bedeutung. Die Ausstellung muss von einem wissenschaftlich geführten Museum oder einem vergleichbar qualifizierten Veranstalter ausgerichtet werden. Sie soll möglichst mit eigenen, fachlich qualifizierten Mitarbeitern des Veranstalters erarbeitet und durchgeführt sowie von einem Katalog begleitet werden.

   
(7)

Die Förderung erfolgt durch einen Zuschuss, vorzugsweise zu den Herstellungskosten des Ausstellungskataloges, oder durch eine zinslose Zwischenfinanzierung (Abschnitt V).
Bei Zuschüssen kann die Stiftung eine angemessene Beteiligung an etwaigen Rückflüssen (z.B. Eintrittsgelder) verlangen.
Wird eine Katalogfinanzierung vereinbart, ist die Stiftung an den Verkaufserlösen des Katalogs zur Ausstellung (zuzüglich zwei Monate danach und einschließlich etwa folgender Ausstellungsstationen) zu 50 % zu beteiligen, falls nichts anderes vereinbart wird.

   
(8)

Förderungsanträge sind an den Stiftungsvorstand zu richten. Der Antragsteller wird um folgende Angaben und Unterlagen gebeten:

  • eine Beschreibung des Ausstellungskonzepts;

  • einen Voranschlag der voraussichtlichen Kosten einschließlich der Eigenleistung des Veranstalters;

  • einen Finanzierungsplan, der die Eigenmittel und die Einkünfte insbesondere aus Eintrittsgeldern und Katalogverkäufen berücksichtigt;

  • die Angabe weiterer Institutionen oder Personen, an die gleichfalls Förderungsanträge gestellt wurden oder von denen Förderungszusagen bereits vorliegen;

  • den vorgesehenen Zeitplan.
   
(9)

Der Antragsteller verpflichtet sich, bei Annahme seines Förderungsantrages durch die Stiftung folgendes zu beachten:

  • bei der Präsentation einer Ausstellung insbesondere auf Einladungen, Faltblättern, Plakaten sowie in allen Vorankündigungen und Mitteilungen für die Presse deutlich mit dem Stiftungslogo auf die Förderung durch den "Ernst von Siemens Kunstfonds" hinzuweisen;

  • in den Katalog der Ausstellung auf der Impressum-Seite zusammen mit dem Stiftungslogo folgenden Passus aufzunehmen:
    "Gefördert durch den Ernst von Siemens Kunstfonds";

  • der Stiftung mindestens acht Belegexemplare des Katalogs sowie zur Veröffentlichung in ihrem Tätigkeitsbericht ein Ektachrome des (vorderen) Umschlagbildes des Katalogs kostenfrei zu überlassen;

  • der Stiftung Belegexemplare aller Drucksachen sowie eine Zusammenstellung der über die Ausstellung erschienenen Presseberichte zu überlassen
   
IV. Stipendien
 

Die Stiftung gewährt grundsätzlich keine Forschungsstipendien an Einzelpersonen. In Einzelfällen kann die Stiftung jedoch Forschungsvorhaben, die unter der Verantwortung eines Museums oder einer vergleichbaren wissenschaftlichen Institution durchgeführt werden, ganz oder teilweise durch Bezuschussung von Sach- und Reisekosten - in Ausnahmefällen auch Personalkosten - fördern.

   
V. Zwischenfinanzierung
 
(10)

Die Stiftung kann den Erwerb von Kunstwerken nach Abschnitt II. oder Kunstausstellungen nach Abschnitt III. auch durch Gewährung eines zinslosen Darlehens fördern. Die Laufzeit des Darlehens soll beim Erwerb von Kunstwerken 24 Monate, bei der Förderung von Kunstausstellungen 12 Monate in der Regel nicht übersteigen.

   
(11)

Für die Beantragung einer Zwischenfinanzierung gelten (3) oder (8) entsprechend.

   
(12) Der Antragsteller verpflichtet sich, bei Annahme seines Antrags mit der Stiftung einen Darlehensvertrag zu schließen. Er ist danach insbesondere verpflichtet,
 

 

  • ein mit Hilfe des Darlehens erworbenes Kunstwerk dauernd öffentlich auszustellen;

  • bei allen Ausstellungen eines geförderten Kunstwerks sowie in allen Veröffentlichungen über das Kunstwerk mit dem Stiftungslogo darauf hinzuweisen, dass dieses "Mit Unterstützung des Ernst von Siemens Kunstfonds" erworben wurde;

  • der Stiftung zur Veröffentlichung in ihrem Tätigkeitsbericht ein Ektachrome des Kunstwerks zu überlassen zusammen mit einer Beschreibung von ca. 10 bis 30 Schreibmaschinenzeilen, die mit dem Namen des Verfassers gezeichnet ist,

  • bei allen Veröffentlichungen über eine geförderte Ausstellung zusammen mit dem Stiftungslogo deutlich darauf hinzuweisen, dass die Ausstellung durch den "Ernst von Siemens Kunstfonds" gefördert wurde.

Der Vertrag kann an die Verhältnisse des Einzelfalls angepasst werden.

   
VI. Bestandskataloge
 
(13)

Die Erstellung wissenschaftlich fundierter Bestandskataloge gehört zu den originären Aufgaben der Museen und öffentlichen Sammlungen.

Die Stiftung wird sich in besonders begründeten Einzelfällen auf Antrag zur Gewährung von Zuschüssen für die Erstellung solcher Kataloge bereit finden, wenn der Sammlung eine besonders herausragende Bedeutung zukommt und wenn überzeugend begründet wird, dass der Museumsstab wegen unzureichender Besetzung die Katalogisierung nicht selbst leisten kann, so dass auf die Beschäftigung von befristet angestellten Mitarbeitern zurückgegriffen werden muss.

   
(14)

Die Stiftung schließt Verträge über die Finanzierung von Katalogen nicht mit einzelnen Kunsthistorikern, sondern mit den Museen, an denen oder für die sie tätig sind. Das begünstigte Museum übernimmt die Verantwortung für die finanzielle Abwicklung der Stiftungszuschüsse.

   
(15) Bei der Erstellung von wissenschaftlichen Katalogen, die einen großen Umfang annehmen oder längere Zeit in Anspruch nehmen dürften, soll der Finanzplan nach Quartalen aufgeteilt vorgelegt werden. Auch Leistungsnachweise sollen in diesen Fällen quartalsweise erbracht werden. Die Zahlungen der Stiftung werden dementsprechend quartalsweise erfolgen.
   
(16) Stellt eine Museumsleitung den Antrag auf Förderung eines wissenschaftlichen Bestandskatalogs, dann sollte sie der Stiftung den Zeitrahmen umschreiben, in dem das Katalogprojekt zum Abschluss gebracht werden kann (Festlegung eines Termins für die Ablieferung des Manuskripts).
   
 

Die Stiftung kann zugesagte finanzielle Zuwendungen ganz oder teilweise widerrufen, wenn der anfänglich vereinbarte Zeitrahmen für die Erstellung des Kataloges nicht eingehalten wird.

   
VII. Sonstige Förderungsmaßnahmen
 
(17)

Über sonstige Förderungsmaßnahmen entscheidet die Stiftung im Einzelfall. Sie wird sich dabei an den vorstehenden Grundsätzen orientieren.

   
VIII. Entscheidung über Anträge
 
(18)

Die Stiftung entscheidet über Anträge, für die alle erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen, in der Regel binnen weniger Wochen. Gegenüber dem Antragsteller muss eine Entscheidung nicht begründet werden.

   
(19) Ein Rechtsanspruch auf eine Entscheidung oder Förderung besteht nicht.
1.3.2001
Ernst von Siemens Kunststiftung
Diese Internet-Version der Förderrichtlinien stammt aus dem März 2001 und wird demnächst ersetzt. Die neueste Fssung findet sich schon hier:

Förderrichtlinien (2009) als PDF
(ca. 135 kB)

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