| I. |
Förderungsmaßnahmen |
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Die Ernst von Siemens Kunststiftung dient der Bildenden Kunst,
insbesondere durch Förderung und Bereicherung öffentlicher
Kunstsammlungen. Die Stiftung unterstützt öffentliche
Kunstsammlungen beim Ankauf von bedeutenden Kunstwerken in der Regel
entweder durch Erwerb eines Miteigentumsanteils oder durch Gewährung
eines zinslosen Darlehens zur Zwischenfinanzierung. Sie unterstützt
darüber hinaus Kunstausstellungen öffentlicher Kunstsammlungen
durch Gewähren einer Zwischenfinanzierung oder eines Zuschusses.
Nach dem Willen des Stifters soll die Förderung in erster
Linie öffentlichen Museen und öffentlichen Sammlungen
zugute kommen, die sich am Sitz oder in unmittelbarer Nähe
von größeren Betriebsstätten der Siemens AG befinden.
Werke lebender Künstler sollen in aller Regel nicht gefördert
werden. Das gleiche gilt für das Werk verstorbener Künstler,
deren Nachlass noch nicht auseinandergesetzt ist.
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| II. |
Erwerb von Kunstwerken
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| (1) |
Die Stiftung beteiligt sich nur am Erwerb von Kunstwerken
überregionaler, in der Regel nationaler oder internationaler
Bedeutung.
Der Stifter wollte in erster Linie den Schausammlungen öffentlicher
Museen zu erhöhtem Ansehen und vermehrter Anziehungskraft
verhelfen. Deshalb wird die Stiftung mit Vorrang den Ankauf
solcher Kunstwerke fördern, die kraft Bedeutung, Materialbeschaffenheit
und Erhaltungszustand geeignet und bestimmt sind, dauernd
in einer Schausammlung ausgestellt zu werden.
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| (2) |
Wenn sich die Stiftung an einem Ankauf beteiligt, geschieht
das in der Regel durch Erwerb von Miteigentum. Der von der
Stiftung übernommene Miteigentumsanteil soll dem von
der Stiftung beigesteuerten Anteil des Ankaufspreises entsprechen
und in der Regel 50 % nicht übersteigen.
Bei Kunstwerken von nationaler oder internationaler Bedeutung
werden oft Preise gefordert, die nur durch das Zusammenwirken
mehrerer Geldgeber aufgebracht werden können. Die Stiftung
bevorzugt in diesem Fall ein Zusammenwirken mit der Kulturstiftung
der Länder, der für den Antragsteller zuständigen
Landesstiftung und dem Bundesministerium des Inneren. In derartigen
Fällen wird die Stiftung ihren Anteil in aller Regel
auf ein Drittel des Ankaufspreises für das Kunstwerk
begrenzen. Zusammen mit anderen privaten Geldgebern wird sich
die Stiftung in der Regel nicht an einem Ankauf beteiligen.
Da Ankäufe in Auktionen preiswerter sind als der nachfolgende
Erwerb über den Kunsthandel, wird die Stiftung auch bei
Ersteigerungen Hilfe leisten. Für den Beitrag der Stiftung
ist das vor der Auktion abgesprochene Limit maßgebend.
Wird der Zuschlag oberhalb dieses Limits erteilt, geht dies
zu Lasten des Antragstellers. Der Beitrag der Stiftung bleibt
unverändert. Erfolgt der Zuschlag unter Limit, verringert
sich der Beitrag der Stiftung proportional.
Werden Kunstwerke aus dem Kunsthandel angeboten, die in den
letzten Jahren mehrfach den Besitzer gewechselt haben oder deren
Herkunft ungeklärt ist, dann wird die Stiftung Zurückhaltung
üben. |
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| (3) |
Vorschläge für Ankäufe sollen von den interessierten
Institutionen ausgehen. Entsprechende Förderungsanträge
sind an den Vorstand der Stiftung zu richten. Der Antragsteller
wird dabei, falls im Einzelfall nichts anderes vereinbart
wird, um folgende Angaben und Unterlagen gebeten:
-
eine kurze Darstellung des zu erwerbenden Kunstwerkes
und der Gründe, warum der Antragsteller es erwerben
will;
-
die Angabe des Kaufpreises und einen Finanzierungsplan
mit der Angabe, in welcher Höhe sich der Antragsteller
oder sein Träger an der Aufbringung des Kaufpreises
zu beteiligen bereit ist; die Stiftung wird Anträge,
die einen solchen Eigenbeitrag nicht vorsehen, in aller
Regel nicht weiter verfolgen;
-
eine Bestätigung des Antragstellers, dass die Eigentumsverhältnisse
geklärt sind und dass alle Möglichkeiten der
Preisverhandlungen ausgeschöpft sind;
-
mindestens zwei Gutachten von unabhängigen und möglichst
im aktiven Dienst stehenden anerkannten Fachleuten, die
zu dem Rang des Kunstwerks und zu seiner Bedeutung für
die Ergänzung und Bereicherung der Sammlungen des
Antragstellers Stellung nehmen; die Gutachten sollen sich
auch zur Angemessenheit des ausgehandelten Kaufpreises
äußern;
-
eine Fotografie des Kunstwerks;
- weitere sieben Fotografien oder Ektachrome, falls die
Stiftung die Bearbeitung des Antrags in Aussicht stellt.
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| (4) |
Der Antragsteller verpflichtet sich, bei Annahme seines Antrages
mit der Stiftung einen Vertrag über die Verwaltung des
gemeinsam erworbenen Kunstwerkes zu schließen. Er ist
danach insbesondere verpflichtet,
-
das erworbene Kunstwerk unverzüglich in Besitz zu
nehmen und zu inventarisieren,
-
das Kunstwerk in seinen Sammlungen dauernd öffentlich
auszustellen,
-
das ausgestellte Kunstwerk mit dem Stiftungslogo
und dem Hinweis zu versehen: "Erworben mit Unterstützung
des Ernst von Siemens Kunstfonds",
-
bei jeder Ausstellung oder Veröffentlichung des
Kunstwerks und dem Hinweis "Erworben mit Unterstützung
des Ernst von Siemens Kunstfonds" die Mithilfe und
Beteiligung der Stiftung zu erwähnen,
-
der Stiftung zur Veröffentlichung in ihrem Tätigkeitsbericht
ein Original Ektachrome mit Farbkeil oder Bilddatei (CD-Rom)
des Kunstwerks zu überlassen zusammen mit einer Beschreibung
von ca. 10 bis 30 Schreibmaschinenzeilen, die mit dem
Namen des Verfassers gezeichnet ist,
-
das Kunstwerk nicht ohne Zustimmung der Stiftung zu veräußern
und zu verleihen,
- der Stiftung für einen begrenzten Zeitraum pro Jahr
das Kunstwerk herauszugeben.
Der Vertrag kann an die Verhältnisse des Einzelfalls
angepasst werden.
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| (5) |
Die Stiftung wird, um gegenüber Stiftungsaufsicht und
Prüfungsgesellschaft die erforderlichen Nachweise führen
zu können, spätestens alle fünf Jahre Bestätigungen
des Antragstellers erbitten,
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| III. |
Förderung von Kunstausstellungen |
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| (6) |
Die Stiftung fördert nur Kunstausstellungen überregionaler,
in der Regel nationaler oder internationaler Bedeutung. Die
Ausstellung muss von einem wissenschaftlich geführten
Museum oder einem vergleichbar qualifizierten Veranstalter
ausgerichtet werden. Sie soll möglichst mit eigenen,
fachlich qualifizierten Mitarbeitern des Veranstalters erarbeitet
und durchgeführt sowie von einem Katalog begleitet werden.
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| (7) |
Die Förderung erfolgt durch einen Zuschuss, vorzugsweise
zu den Herstellungskosten des Ausstellungskataloges, oder
durch eine zinslose Zwischenfinanzierung (Abschnitt V).
Bei Zuschüssen kann die Stiftung eine angemessene Beteiligung
an etwaigen Rückflüssen (z.B. Eintrittsgelder) verlangen.
Wird eine Katalogfinanzierung vereinbart, ist die Stiftung
an den Verkaufserlösen des Katalogs zur Ausstellung (zuzüglich
zwei Monate danach und einschließlich etwa folgender
Ausstellungsstationen) zu 50 % zu beteiligen, falls nichts
anderes vereinbart wird.
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| (8) |
Förderungsanträge sind an den Stiftungsvorstand
zu richten. Der Antragsteller wird um folgende Angaben und
Unterlagen gebeten:
-
eine Beschreibung des Ausstellungskonzepts;
-
einen Voranschlag der voraussichtlichen Kosten einschließlich
der Eigenleistung des Veranstalters;
-
einen Finanzierungsplan, der die Eigenmittel und die
Einkünfte insbesondere aus Eintrittsgeldern und Katalogverkäufen
berücksichtigt;
-
die Angabe weiterer Institutionen oder Personen, an die
gleichfalls Förderungsanträge gestellt wurden
oder von denen Förderungszusagen bereits vorliegen;
- den vorgesehenen Zeitplan.
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| (9) |
Der Antragsteller verpflichtet sich, bei Annahme seines Förderungsantrages
durch die Stiftung folgendes zu beachten:
-
bei der Präsentation einer Ausstellung insbesondere
auf Einladungen, Faltblättern, Plakaten sowie in
allen Vorankündigungen und Mitteilungen für
die Presse deutlich mit dem Stiftungslogo
auf die Förderung durch den "Ernst von Siemens
Kunstfonds" hinzuweisen;
-
in den Katalog der Ausstellung auf der Impressum-Seite
zusammen mit dem Stiftungslogo folgenden
Passus aufzunehmen:
"Gefördert durch den Ernst von Siemens Kunstfonds";
-
der Stiftung mindestens acht Belegexemplare des Katalogs
sowie zur Veröffentlichung in ihrem Tätigkeitsbericht
ein Ektachrome des (vorderen) Umschlagbildes des Katalogs
kostenfrei zu überlassen;
- der Stiftung Belegexemplare aller Drucksachen sowie eine
Zusammenstellung der über die Ausstellung erschienenen
Presseberichte zu überlassen
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| IV. |
Stipendien |
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Die Stiftung gewährt grundsätzlich keine Forschungsstipendien
an Einzelpersonen. In Einzelfällen kann die Stiftung jedoch
Forschungsvorhaben, die unter der Verantwortung eines Museums oder
einer vergleichbaren wissenschaftlichen Institution durchgeführt
werden, ganz oder teilweise durch Bezuschussung von Sach- und Reisekosten
- in Ausnahmefällen auch Personalkosten - fördern.
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| V. |
Zwischenfinanzierung |
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| (10) |
Die Stiftung kann den Erwerb von Kunstwerken nach Abschnitt
II. oder Kunstausstellungen nach Abschnitt III. auch durch
Gewährung eines zinslosen Darlehens fördern. Die
Laufzeit des Darlehens soll beim Erwerb von Kunstwerken 24
Monate, bei der Förderung von Kunstausstellungen 12 Monate
in der Regel nicht übersteigen.
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| (11) |
Für die Beantragung einer Zwischenfinanzierung gelten
(3) oder (8) entsprechend.
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| (12) |
Der Antragsteller verpflichtet
sich, bei Annahme seines Antrags mit der Stiftung einen Darlehensvertrag
zu schließen. Er ist danach insbesondere verpflichtet, |
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ein mit Hilfe des Darlehens erworbenes Kunstwerk dauernd
öffentlich auszustellen;
-
bei allen Ausstellungen eines geförderten Kunstwerks
sowie in allen Veröffentlichungen über das Kunstwerk
mit dem Stiftungslogo darauf hinzuweisen,
dass dieses "Mit Unterstützung des Ernst von
Siemens Kunstfonds" erworben wurde;
-
der Stiftung zur Veröffentlichung in ihrem Tätigkeitsbericht
ein Ektachrome des Kunstwerks zu überlassen zusammen
mit einer Beschreibung von ca. 10 bis 30 Schreibmaschinenzeilen,
die mit dem Namen des Verfassers gezeichnet ist,
-
bei allen Veröffentlichungen über eine geförderte
Ausstellung zusammen mit dem Stiftungslogo
deutlich darauf hinzuweisen, dass die Ausstellung durch
den "Ernst von Siemens Kunstfonds" gefördert
wurde.
Der Vertrag kann an die Verhältnisse des Einzelfalls
angepasst werden.
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| VI. |
Bestandskataloge |
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| (13) |
Die Erstellung wissenschaftlich fundierter Bestandskataloge
gehört zu den originären Aufgaben der Museen und
öffentlichen Sammlungen.
Die Stiftung wird sich in besonders begründeten Einzelfällen
auf Antrag zur Gewährung von Zuschüssen für
die Erstellung solcher Kataloge bereit finden, wenn der Sammlung
eine besonders herausragende Bedeutung zukommt und wenn überzeugend
begründet wird, dass der Museumsstab wegen unzureichender
Besetzung die Katalogisierung nicht selbst leisten kann, so
dass auf die Beschäftigung von befristet angestellten
Mitarbeitern zurückgegriffen werden muss.
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| (14) |
Die Stiftung schließt Verträge über die Finanzierung
von Katalogen nicht mit einzelnen Kunsthistorikern, sondern
mit den Museen, an denen oder für die sie tätig
sind. Das begünstigte Museum übernimmt die Verantwortung
für die finanzielle Abwicklung der Stiftungszuschüsse.
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| (15) |
Bei der Erstellung von
wissenschaftlichen Katalogen, die einen großen Umfang
annehmen oder längere Zeit in Anspruch nehmen dürften,
soll der Finanzplan nach Quartalen aufgeteilt vorgelegt werden.
Auch Leistungsnachweise sollen in diesen Fällen quartalsweise
erbracht werden. Die Zahlungen der Stiftung werden dementsprechend
quartalsweise erfolgen. |
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| (16) |
Stellt eine Museumsleitung
den Antrag auf Förderung eines wissenschaftlichen Bestandskatalogs,
dann sollte sie der Stiftung den Zeitrahmen umschreiben, in
dem das Katalogprojekt zum Abschluss gebracht werden kann (Festlegung
eines Termins für die Ablieferung des Manuskripts). |
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Die Stiftung kann zugesagte finanzielle Zuwendungen ganz
oder teilweise widerrufen, wenn der anfänglich vereinbarte
Zeitrahmen für die Erstellung des Kataloges nicht eingehalten
wird.
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| VII. |
Sonstige Förderungsmaßnahmen |
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| (17) |
Über sonstige Förderungsmaßnahmen entscheidet
die Stiftung im Einzelfall. Sie wird sich dabei an den vorstehenden
Grundsätzen orientieren.
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| VIII. |
Entscheidung über Anträge |
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| (18) |
Die Stiftung entscheidet über Anträge, für
die alle erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen,
in der Regel binnen weniger Wochen. Gegenüber dem Antragsteller
muss eine Entscheidung nicht begründet werden.
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| (19) |
Ein Rechtsanspruch auf
eine Entscheidung oder Förderung besteht nicht. |
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